Volljährigkeit - Kündigung der Mitversicherung bei den Eltern jederzeit möglich
Eine Krankheitskostenversicherung kann jederzeit gekündigt werden, wenn ein bei seinen Eltern Mitversicherter volljährig wird. Eine vorliegende Anschlussversicherung muss in einem solchen Fall nicht nachgewiesen werden, stellte das Oberlandesgericht Köln fest (Az. 20 U 218 /12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine private Krankenversicherung einem Vater mitgeteilt, dass der Beitrag für seinen bei ihm mitversicherten und inzwischen volljährig gewordenen Sohn von 180,53 Euro auf den Erwachsenentarif von 397,91 Euro mehr als verdoppelt werde. Woraufhin der Mann die Police für seinen Sohn kündigte.
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Was die Assekuranz so allerdings nicht akzeptieren wollte. Die Kündigung werde erst wirksam, wenn ein Nachweis über eine Anschlussversicherung des Sohnes vorliege. Da der Sohn aber offenbar vorerst keinen neuen Krankenversicherungsvertrag abschließen wolle, würde man den alten Vertrag automatisch weiterführen - natürlich mit neuem Tarif.
Tatsächlich kann eine Pflichtversicherung in der Regel nur dann gekündigt werden, wenn dafür bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abschlossen wurde, der dieser Pflicht wieder genügt. "Nach dem Willen des Gesetzgebers soll jeder Versicherter damit über einen nahtlos angrenzenden Versicherungsschutz verfügen, wenn er seinen bisherigen Vertrag kündigt - aus welchen Gründen auch immer", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Doch damit würde im hier vorliegenden Fall eines volljährig Mitversicherten laut Auffassung der Kölner Oberlandesrichter dem Versicherungsnehmer "rechtlich Unmögliches" abverlangt. Ein Versicherungsnehmer könne nicht bei der Pflichtversicherung für eine dritte, voll rechtsfähige Person der Einschränkung des eigenen Kündigungsrechts unterliegen.
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Zum geforderten Abschluss eines neuen Vertrages für die mitversicherte Person wäre der Versicherungsnehmer nämlich nur in der Lage, wenn er diese Person auch gesetzlich vertritt. Ist der mitversicherte Sohn inzwischen aber volljährig, verfügt der Vater nicht mehr über die erforderliche Vertretungsmacht und hat es nicht in der Hand, für ihn gegen dessen Willen einen neuen Krankenversicherungsvertrag abzuschließen. Damit aber wird der Abschluss eines solchen Vertrages zu Unrecht zur Voraussetzung für die Kündigung der Mitversicherung gemacht.