Im konkreten Fall war einem Krankenpfleger während der Nachtschicht aus dem Pausenraum die Umhängetasche gestohlen worden. Neben seinen Ausweisen enthielt sie auch den Auto- sowie den Wohnungsschlüssel. Als er nach der Schicht nach Hause kam, folgte der nächste Schock: Es waren zahlreiche Wertgegenstände, darunter teure technische Geräte, gestohlen worden.

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Nach der Anzeige bei der Polizei machte er sich große Hoffnungen, dass seine Hausratsversicherung für den Schaden aufkommt. Schließlich enthielt sein Vertrag die so genannte „erweiterte Schlüsselklausel“ (nach VHB 2008 § 5 Nr. 1 f). Sie besagt, dass Versicherungsschutz für einen Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Dieb mittels Originalschlüssel in die Wohnung gelangt, den er zuvor durch einen Raub an sich gebracht hat.

Auch bei erweiterter Schlüsselklausel ist fahrlässiges Handeln auszuschließen

Die Versicherung weigerte sich aber dennoch zu zahlen. Denn in der Klausel heißt es weiter: „Vorausgesetzt, dass weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht haben." Dies konnte der Versicherte nicht nachweisen. Die Tasche hatte er während seines einstündigen Stationsrundganges unbeaufsichtigt im Pausenraum liegen lassen. Er hatte es versäumt, sie in seinen Spind einzuschließen. Nicht nur das sei laut Urteil fahrlässig. Auch die Tatsache, dass sich Ausweise und Schlüssel in einer Tasche befanden, begünstigte den Diebstahl.

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Wenn der Versicherte den Schlüssel stattdessen z.B. in der Hosentasche getragen hätte, wäre Schlimmeres zu verhindern gewesen. Die Richter befanden, dass der Versicherte die „verkehrserforderliche Sorgfalt“ verletzt hat. Deshalb könne der Hausratversicherer zu Recht die Leistungsübernahme ablehnen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

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