Haben Ehegatten für eine gemeinsame Wohnung eine Hausratversicherung abgeschlossen, darf ein Ehegatte die Versicherung nur im Einvernehmen mit seinem Partner kündigen oder auf eine andere Wohnung umschreiben lassen. Kündigt er, ohne seinen Partner zu informieren, muss er diesem im Schadensfall den Schaden ersetzen, den dieser aufgrund des verloren gegangenen Versicherungsschutzes erleidet.

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Ehemann meldet Hausratversicherung auf neue Wohnung um

Im betroffenen Fall hatte ein Ehemann 2006, ohne das Wissen seiner Ehefrau, eine Wohnung gekauft. In dieser Wohnung traf er sich mit seiner Geliebten, was die Antragstellerin zufällig bemerkte. Daraufhin sperrte sie ihren Mann aus der gemeinsamen Wohnung aus, indem sie die Schlösser austauschen ließ. Der Ehemann, als Versicherungsnehmer, meldete anschließend die bestehende Hausratversicherung auf seine neue Wohnung um, in die er mit seiner neuen Partnerin eingezogen war. Seine Frau hatte er davon nicht informiert.

Nach dem sich beide wieder versöhnt hatten und der Mann in die gemeinsame Wohnung eingezogen war, kam es zu einem Einbruch. Dabei wurden der Ehefrau Schmuck und Besteck im Wert von etwa 25.000 Euro gestohlen. Der Ehemann versicherte daraufhin, sich wegen der Schadensregulierung mit der Hausratversicherung in Verbindung zu setzen. Allerdings hatte der Mann die Hausratversicherung nicht wieder auf die neue, alte Wohnung umgestellt. Folglich bestand weiterhin kein Versicherungsschutz. Zur Verdeckung des fehlenden Versicherungsschutzes überwies der Mann daraufhin 9.250 Euro auf ein gemeinsames Oder-Konto der Eheleute und gab diesen Betrag der Antragstellerin gegenüber als Zahlung der Hausratversicherung auf den Einbruchsschaden aus.

Hausratversicherung: Ex-Partner muss wenigstens über Kündigung informieren

Nach ihrer endgültigen Trennung erfuhr die Frau zufällig, dass zur Zeit des Einbruchs kein Hausratversicherungsschutz bestand. Daraufhin verklagte sie ihren Ex-Partner und bekam Recht. Laut dem Urteil durfte sie darauf vertrauen, dass der Mann die Hausratversicherung für die Ehewohnung aufrechterhalte.

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So argumentierten die Richter, dass der Ex-Partner sie zumindest von der Ummeldung hätte unterrichten müssen. Durch sein Verhalten habe der Mann die vermögensrechtlichen Fürsorgepflichten gegenüber seiner Frau verletzt. Es sei auch davon auszugehen, dass die Frau selbst eine Hausratsversicherung abgeschlossen hätte, wenn ihr der fehlende Versicherungsschutz bekannt gewesen wäre. Dann hätte sie den erlittenen Schaden reguliert bekommen.

Wüstenrot & Württembergische AG