Geworben wurde offensiv: "Fußball als lukrative Anlageklasse!" Inzwischen haben insgesamt vier Gläubiger beim Amtsgericht Schwerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht. Am 17.06. wurde nun das Insolvenzverfahren eröffnet und der Hamburger Rechtsanwalt Stephan Münzel zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt.

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HFK: Gläubiger stellen Insolvenzantrag

Bereits seit 2013 gilt der Hanseatisches Fußball Kontor (HFK) als bilanziell überschuldet. Zwar wurde damals ein Jahresüberschuss von 158.582 Euro erwirtschaftet. Die Bonität werde allerdings von Wirtschaftsauskunfteien als angespannt betrachtet, meldete das Branchenportal GoMoPa.

Im März stellte Geschäftsführer Kai-Volker Langhinrichs im Rahmen des 14. Fondsrating-Tag in Hamburg eine börsennotierte Anleihe vor. Diese wurde auf den Markt gebracht, um das Unternehmen umzustrukturieren. Während das ursprüngliche Geschäftsmodell auf die Beteiligung an Transferrechten für Fußballer ausgelegt war, sollten nun Beteiligungen an Vereinen erworben werden. Investiert wurde unter anderem in Vereine wie Atletico Madrid, FK Dukla Prag oder auch den FC Carl Zeiss Jena.

Zu diesem Zeitpunkt hatte eine Anlegerin aus Schleswig-Holstein bereits mehrere Mahnschreiben wegen ausbleibender Rückzahlung geschickt. Antworten blieben jedoch aus. Daraufhin schaltete die Frau Anfang 2016 den Hamburger Rechtsanwalt Dr. Ernst Hoffmann ein.

Darlehen werden nicht zurückgezahlt

Das Unternehmen befinde sich aktuell "in einer Restrukturierungsphase und könne daher das Darlehen nicht zurückzahlen", heißt es in einem Schreiben der HFK an den Anwalt. Resultierend daraus erstattet die Gläubigerin Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Schwerin, berichtet Hoffmann auf dem Portal Anwalt24.de.

Die Vorwürfe: Verdachts des Kapitalanlagebetrugs, Unterschlagung und weiterer ähnlich gearteter Straftaten.

Die Eröffnung der Ermittlungen gegen HFK wurden jedoch seitens der Staatsanwaltschaft Schwerin abgelehnt. Demnach handele es sich bei den vorgetragenen Tatsachen lediglich um Vermutungen. Diese seien nicht geeignet, einen Anfangsverdacht zu begründen, begründete die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung.

Der Rechtsanwalt sieht darin einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung und spricht von einem skandalösen Vorgehen der Staatsanwaltschaft. Diese sei verpflichtet, nach Erhalt einer Anzeige den Sachverhalt eingehend zu prüfen. Das geht aus § 160 StPO Strafprozessordnung (StPO) hervor.

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Anleger machen sich via Facebook Luft

Dass es sich beim Fall der Anlegerin aus Schleswig-Holstein nicht um einen Einzelfall handelt, lassen Reaktionen auf dem Facebook-Account des Unternehmens erahnen. "Leider scheinen die Anlagen verloren, seit Oktober fliesst kein Geld zurück und man wird nur vertröstet", beschwert sich ein Anleger. Ein weiterer User moniert: "Äußerst unzufrieden stellende Geldanlage. Weder Anleger noch Vermittler bekommen ihr Geld zurück".