IDD-Vermittlerrichtlinie: Wenn der Bock Gärtner werden will
Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) wünscht sich vom Gesetzgeber, dass der Verzicht auf die Beratungspflicht im Fernabsatz auch für alle Versicherungsvermittler gelten soll. Da fragt man sich, warum sich der Verband der Versicherer plötzlich für Versicherungsvermittler einsetzt.
ein Gastkommentar von Udo Rummelt, Gesellschafter des Leipziger Maklerpools Invers GmbH
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Einsatz des GDV für Versicherungsvermittler?
Aus Sicht des GDV sollte es bei der bisherigen Regelung bleiben: keine Beratungspflicht im Fernabsatz für Versicherungsunternehmen. Die bestehende Regelung soll im Bereich Fernabsatz auf alle Versicherungsvermittler ausgedehnt werden. So hat sich wohl der GDV gegenüber procontra geäußert. Nun ist der GDV nicht unbedingt dafür bekannt sich für die Rechte von Versicherungsvermittlern, insbesondere von Versicherungsmaklern einzusetzen. Woher kommt also dieser plötzliche Sinneswandel?
Versicherungsvertragsgesetz - derzeitiger Stand
Bekanntlich wurden in der ersten Versicherungsvermittlerrichtlinie alle Versicherer und Versicherungsvermittler dazu verpflichtet sämtliche Verkaufsgespräche zu dokumentieren und einen Rat zu erteilen. Schon damals hatte der Leipziger Maklerpool Invers GmbH (Invers) heftig dagegen protestiert, dass Versicherer von dieser Regelung ausgenommen waren (siehe §6 Abs. 6 VVG), wenn es sich um Fernabsatzverträge gemäß BGB §312 c handelt.
Mehrfach hatte Invers bei der Bundesregierung und der EU gegen die dortige Ausnahme der Versicherer von der Dokumentationspflicht und der Erteilung eines Rates interveniert. Dies erfolgte u.a. mit Hinweis auf Direktversicherer und auch unter dem Hinweis, dass Versicherer unter bestimmten Bedingungen ganze Teilbestände im Nachhinein von der Beratungs- und Dokumentationspflicht befreien könnten. So z.B. dann, wenn der Vorvermittler ausfällt und der Versicherer die betreffende Verträge in eine "Fernabsatzabteilung" überführt – mit entsprechenden Folgen für die Verbraucher.
Die Forderungen des GDV
Die nun gestellte Forderung des GDV, dass es auch für Versicherungsvermittler zukünftig keine Beratungspflicht im Bereich des Fernabsatzes geben soll, kommt m.E. nicht von ungefähr. Denn eine Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten mit Beratungs- und Dokumentationspflicht inklusive des zu erteilenden Ratens ist ohne hohes Haftungspotential schon heute, insbesondere aber nach Umsetzung der IDD in deutsches Recht kaum noch möglich (siehe dazu auch EU-IDD, dort "Kapitel VI - Zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten").
Bei Vermittlung derselben Verträge über Fernabsatz wäre das Haftungspotential jedoch unter Wegfall der Beratungs- und Dokumentationspflichten inklusive des zu erteilenden Ratens erheblich geringer. Das LV-Versicherer ein erhöhtes Interesse an der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten haben, bei welchen die Verbraucher selbst das Kapitalanlagerisiko tragen, dies dürfte allgemein bekannt sein.
Der GDV fordert weiter (Zitat) "Wenn Makler oder Honorarberater Kunden bereits beraten haben, ist eine zusätzliche Beratung durch den Versicherer weder notwendig noch praktisch durchführbar." Grundsätzlich ist diese Forderung mit Sicht auf Versicherungsmakler zu begrüßen. Im Zusammenhang mit der Forderung des GDV auf Wegfall der Beratungspflichten im Bereich des Fernabsatzes ergibt sich jedoch schnell ein "Geschmäckle", denn die Versicherer haften bei Umsetzung ihrer Forderung dann selbstverständlich auch nicht für die Fernabsatzvermittlung durch Versicherungsmakler.
Gleich zwei Fliegen mit einer Klappe hätte der GDV bei Umsetzung beider Forderungen im Bezug auf den Bereich Fernabsatz dann erschlagen. Einerseits fordert der GDV den Wegfall der Beratungs- und Dokumentationspflicht inklusive des zu erteilenden Rates im Fernabsatzbereich auch für Versicherungsvermittler. Andererseits unternehmen die Versicherer wohl den Versuch sich aus der Haftung für die eigenen Versicherungsanlageprodukte zu befreien, wenn ein solcher Vertrag durch einen Versicherungsmakler vermittelt wurde. Das genau darin der Sinn der GDV Forderung zu bestehen scheint, ergibt sich m.E. aus dem vollen Zitat des Wortlautes: "Die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelungen zur Beratung im Fernabsatz – für Versicherer und Vermittler – sehen wir in diesem Zusammenhang eher als Hürde denn als Vereinfachung: Wenn Makler oder Honorarberater Kunden bereits beraten haben, ist eine zusätzliche Beratung durch den Versicherer weder notwendig noch praktisch durchführbar.“ (Quelle: ProContra).
Verdienst auch bei Abraten von Versicherungsanlageprodukten
Der Gesetzgeber forderte im Lebensversicherungs-Reformgesetz (LVRG) eine Senkung der Abschlusskosten im Bereich der Versicherungsanlageprodukte. Die LV-Versicherer ihrerseits schieben die Begründung der hohen Abschlusskosten auf die Seite des Vertriebes. Laut BaFin-Statistik müssen Versicherungs-Vorsorgesparer im Schnitt allein 8,1 Prozent (81 Promille) der gezahlten Beiträge für Abschlusskosten zahlen, kritisierte "Finanztest" in einer Pressemeldung (Quelle: Versicherungsbote).
Versicherungsvermittler erhalten im Bereich der Versicherungsanlageprodukte aber keinesfalls 8,1 Prozent (81 Promille) an Abschlussprovision. Die Frage ist also, warum die Zillmerung im Bereich der Versicherungsanlageprodukte nicht vollständig verboten wird. Selbstverständlich müsste im Gegenzug jeder Versicherungsvermittler zwingend die Erlaubnis erhalten, bei Verbrauchern für seine Beratungsleistung auch Honorare vereinnahmen zu dürfen. Die EU-IDD-Richtlinie sieht dies - sicher nicht ohne Grund - auch explizit vor. Zitat aus der EU-IDD-Richtlinie, Artikel 19 Abs. 1 e):
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags der Versicherungsvermittler dem Kunden zumindest Folgendes mitteilt:
d) die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung;
e) ob er im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag
-
i) auf Basis einer Gebühr arbeitet, die Vergütung also direkt vom Kunden bezahlt wird,
-
ii) auf Basis einer Provision arbeitet, die Vergütung also in der Versicherungsprämie enthalten ist,
- iii) auf Basis einer anderen Art von Vergütung arbeitet, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag angeboten oder gewährt werden, oder
-
iv) auf Basis einer Kombination einer Art von Vergütung, die in den Ziffern i, ii und iii genannt ist, arbeitet."
Bei derartiger Klarheit der EU-IDD Vorschriften ist nicht zu verstehen, warum der deutsche Gesetzgeber diese EU-Vorgabe in Bezug auf Versicherungsvermittler mittels seines Referentenentwurfes ins ganze Gegenteil verkehrt und dort ein Honorarannahmeverbot für Versicherungsvermittler vorsieht.
Honorar-Annahmeerlaubnis der Versicherungsvermittler als Gefahr?
Möglicherweise sieht die Versicherer-Lobby die Gefahr, dass Versicherungsvermittler über Honorare auch dann Geld verdienen, wenn sie Verbrauchern nach Ermittlung von deren Wünschen und Bedürfnissen z.B. vom Kauf eines Versicherungsanlageproduktes als Altersvorsorge abraten und stattdessen andere Alternativen ohne Versicherungsmantel anbieten. In diesen Fällen wäre den Versicherungsvermittlern auch ohne Vermittlung eines Versicherungsanlageproduktes die Entlohnung ihrer Beratungsleistung zur Altersvorsorge durch Beratungshonorare sicher (über eine entsprechende Gebührenordnung), aber die LV-Versicherer würden wegen fehlender Vermittlung leer ausgehen. Es dürfte auf der Hand liegen, dass ein solches Szenario kaum im Interesse der LV-Versicherer liegen wird.
Wo liegen die Interessen des GDV?
Woher vermutlich der Wind weht wird noch klarer, wenn man zum Anfang des Artikels zurück geht und sich fragt, warum der GDV plötzlich den Verzicht auf die Beratungspflicht im Fernabsatz nicht nur für die Versicherer, sondern für auch für Versicherungsvermittler und gleichzeitig einen "Haftungs-Persil-Schein" für die Versicherer selbst fordert. Stattdessen hätte der GDV im Sinne der Versicherungsvermittler und der Verbraucher ja auch fordern können, dass
- die Beratungs- und Dokumentationspflichten inklusive der Erteilung eines Rates gemäß VVG § 6 (Abs. 1 - 5) und VVG § 61ff. auch im Fernabsatz sowohl für Versicherer wie auch für Versicherungsvermittler gelten sollen,
- die Zillmerung für Versicherungsanlageprodukte vollständig abgeschafft wird und
- dass der Gesetzgeber die bestehende EU-Vorgabe umsetzen soll, dass Versicherungsvermittler bei Verbrauchern Provisionen/Courtagen, Honorare oder auch Mischformen davon vereinnahmen dürfen.
Genau das fordert der GDV aber nicht. Die eigentliche Interessenlage des GDV darf daher jeder für sich selbst hinterfragen.
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Interessante Übersicht der Stellungnahmen zum IDD-Referentenentwurf
Eine Übersicht, ob und wie einzelne Personen, Gruppen, Verbände oder Maklerpools zum IDD-Referentenentwurf Stellung bezogen haben, finden interessierte Leser auf den Seiten des Bundesmisteriums für Wirtschaft und Energie.