Die Verbaucherzentrale Hamburg hat die Stuttgarter Lebensversicherung a. G. abgemahnt. Denn kündigten deren Kunden bisher ihren LV-Vertrag, mussten sie eine Stornogebühr auf den Rückkaufswert zahlen, sofern dieser die im Todesfall fällige Leistung überstieg. Die entsprechende Klausel darf das Unternehmen künftig nicht mehr verwenden, da die Stuttgarter eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat.
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