Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Erstattung von Steuerzahlungen bei Verdienstausfallschäden einkommensteuerpflichtig ist.
Wer nach einem Verdienstausfall eine Entschädigung und die darauf entfallende Steuererstattung erhält, muss die gesamten Beträge als Einkommen versteuern. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (IX R 5/23). Das Urteil betrifft insbesondere Fälle von Berufsunfähigkeit, bei denen Versicherungen nicht nur den entgangenen Nettolohn, sondern auch die darauf entfallende Einkommensteuer erstatten.
Im vorliegenden Fall wurde eine Frau nach einem medizinischen Behandlungsfehler berufsunfähig. Die Versicherung des Verursachers zahlte zunächst eine Entschädigung für den entgangenen Nettolohn. Später erstattete die Versicherung auch die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer. Diese Erstattung erfolgte im Rahmen des sogenannten „modifizierten Nettolohnverfahrens“.
Im Jahr 2017 erhielt die Frau insgesamt 70.716,59 Euro, darunter die Steuererstattung und ein fiktives 13. Monatsgehalt für die Zeit von 1997 bis 2017. 2018 folgte eine weitere Zahlung von 38.511,16 Euro zur Abgeltung der Steuerlast aus dem Vorjahr.
Streit um Steuerpflicht und „Steuerschaden“
Das zuständige Finanzamt betrachtete sämtliche Zahlungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und forderte dafür Einkommensteuer. Die Frau legte gegen die Steuerbescheide Einspruch ein und klagte anschließend vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg. Sie argumentierte, dass die Steuererstattungen keine Einnahmen darstellten, sondern als „Steuerschaden“ zu werten seien, der durch den Verdienstausfall entstanden sei. Das Finanzgericht folgte jedoch der Auffassung des Finanzamts.
In der Revision vor dem Bundesfinanzhof versuchte die Frau erneut, die Besteuerung anzufechten. Sie verwies darauf, dass die Erstattung der Steuer nicht als Einnahme, sondern als Ausgleich eines Schadens betrachtet werden müsse.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück und entschied, dass der Ersatz des Verdienstausfalls und die darauf entfallende Steuer in einem engen Zusammenhang stehen und daher zusammen eine steuerbare Entschädigung bilden. Da die Steuer nur aufgrund der erhaltenen Entschädigung angefallen sei, müsse auch die Steuererstattung als Einnahme gewertet und versteuert werden. Eine getrennte Betrachtung als „Steuerschaden“ sei nicht zulässig.
Keine ermäßigte Besteuerung bei gestreckter Zahlung
Die Klägerin beantragte zudem eine ermäßigte Besteuerung, da die Zahlungen über mehrere Jahre verteilt waren und dadurch eine höhere Steuerbelastung durch die Steuerprogression entstanden sei. Der Bundesfinanzhof lehnte auch dies ab.
Die Richter erklärten, dass eine ermäßigte Besteuerung nur dann gewährt wird, wenn die Entschädigung vollständig in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird und dadurch eine „Zusammenballung von Einkünften“ entsteht. Da die Zahlungen jedoch auf zwei Jahre verteilt waren, lag keine solche Zusammenballung vor.
Konsequenzen des Urteils für Versicherungsleistungen
Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat weitreichende Folgen für die Besteuerung von Entschädigungen bei Verdienstausfällen. Es stellt klar, dass nicht nur der Ersatz des entgangenen Nettolohns, sondern auch die darauf entfallende Steuererstattung als zusammenhängende Einkünfte gelten und versteuert werden müssen. Dies betrifft insbesondere Personen, die aufgrund von Berufsunfähigkeit Entschädigungen erhalten und nachträglich Steuererstattungen bekommen. Für Versicherungsmakler gilt also, ihre Kunden auf die steuerlichen Konsequenzen hinzuweisen.