Abbruchklausel
In Verträgen zu Kapitallebensversicherungen wird oft eine Abbruchklausel verwendet. Diese besagt, dass die Versicherung zum Ende des Versicherungsjahres beendet und ausgezahlt wird. Bedingung: Die vereinbarte Versicherungssumme wird durch Ansammlung des Deckungskapitals und der Überschüsse (Überschussbeteiligung) erreicht.