A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  

Abbruchklausel

In Verträgen zu Kapitallebensversicherungen wird oft eine Abbruchklausel verwendet. Diese besagt, dass die Versicherung zum Ende des Versicherungsjahres beendet und ausgezahlt wird. Bedingung: Die vereinbarte Versicherungssumme wird durch Ansammlung des Deckungskapitals und der Überschüsse (Überschussbeteiligung) erreicht.

© Versicherungsbote.de