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Unter bestimmten Umständen verzichten Versicherer auf den Versicherungsbeitrag, der Versicherungsnehmer ist beitragsbefreit.
Einige Gesellschaften verzichten im Leistungsfall, d.h. bei Eintritt in die Pflegebedürftigkeit, auf die Prämie, viele garantieren eine solche Beitragsfreiheit bei Eintritt in die Pflegestufe III.
Manche Versicherer gewähren Beitragsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer arbeitslos oder arbeitsunfähig wird. In diesem Fall kann die Beitragsfreiheit zeitlich befristet sein und/oder man muss bereits für eine bestimmte Zeit arbeitslos oder -unfähig sein, bevor man von der Zahlung befreit wird (Karenzzeit). Nach einer Frist bzw. bei Wiedereintritt in das Arbeitsleben wird der Vertrag beitragspflichtig fortgeführt.