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Wenn der Versicherungsnehmer arbeitslos gemeldet oder berufs- oder erwerbsunfähig ist, wird der Versicherungsvertrag mit reduzierten Versicherungsprämie (Angabe in Prozent) bis zum vereinbarten Vertragsablauf fortgesetzt. Die Beitragsreduzierung kann jedoch längstens für ein Jahr gewährt werden. Die erstmalige Beitragsreduzierung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Befreiungsgrundes ein bestimmte Anzahl an Jahren (z. B. 2 Jahre) ununterbrochen in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach dem deutschen Recht stand und ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung lag.