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Betreuungsvollmacht

Kann eine volljährige Person nicht mehr selbstbestimmt entscheiden, greift das Betreuungsrecht, um deren Rechte z. B. im Falle einer Hilfebedürftigkeit zu schützen. Es wird ein gerichtlicher Betreuer eingesetzt. Das kann ein Familienangehöriger, aber auch ein völlig Fremder sein. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man dieser Vorgehensweise widersprechen und selbst jemanden bevollmächtigen.  


Statt der Vorsorgevollmacht kann auch eine Betreuungsvollmacht ausgestellt werden. In dieser teilt man dem Betreuungsgericht mit, wer im Ernstfall als gerichtlicher Betreuer eingesetzt werden soll – und wer unter keinen Umständen. Die Betreuungsvollmacht eignet sich etwa für jene, die den eingesetzten Betreuer (z. B. den Nachbarn) vom Betreuungsgericht kontrolliert wissen möchten. Für Familienmitglieder wird eine Betreuung meist zur Bürde, da sie für Ausgaben im Sinne des Hilfebedürftigen stets Rechenschaft ablegen müssen.

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