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Wird mit dem Versicherer eine Todesfallleistung vereinbart (wie z. B. in der Risiko-Lebensversicherung oder der Unfallversicherung), kann der Versicherungsnehmer jene Person benennen, die im Falle des Ablebens (ggf. nur bei Unfalltod) der versicherten Person das Bezugsrecht auf die Auszahlung der Versicherungssumme erhalten soll. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers hat der Bezugsberechtigte einen direkten Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Die Eintragung als Bezugsberechtigter gilt rechtlich als Schenkung, nicht als Nachlass. Bezugsberechtigt können z. B. Ehepartner, Kinder, Freunde, aber auch juristische Personen (Stiftungen, Vereine) sein. Bei Nennung mehrerer Bezugsberechtigter wird - falls man dies nicht anders verfügt - die Auszahlungssumme gleichmäßig aufgeteilt. Wird kein Bezugsberechtigter genannt, erfährt der Versicherer vom Nachlassgericht, wer die Lebensversicherung erhalten soll und zahlt diese (anteilig) an die Erben aus.