Bis zu wieviel Prozent wird die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen angerechnet
Die Invalidtätsleistung wird entsprechend dem festgestellten unfallbedingten Invaliditätsgrad geleistet. Haben schwerwiegende Krankheiten oder Gebrechen bei durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung mitgewirkt und ist dieser Anteil weniger
als der vertraglich vereinbarte Prozentsatz, erfolgt keine Minderung des Invaliditätsgrades bzw. der Leistung.