Einschluss Lehrerhaftpflicht für freiberufliche Tätigkeit
In der Diensthaftpflicht sind nur angestellte Lehrer im öffentlichen Dienst versicherbar.
Einige Gesellschaften versichern auch freiberufliche Lehrer, die tätig sind als:
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Lehrbeauftragter an Universitäten, Fach- oder Volkshochschulen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen;
- Musiklehrer;
- Nachhilfelehrer;
- Sportlehrer bzw. Trainer: z.B. Golf-, Fitness-, Surf-, Segel- oder Schwimmlehrer.
siehe:Diensthaftpflicht