Erstinformation
Seit Einführung der Vermittlerrichtlinie müssen dem Kunden bestimmte Informationen ausgehändigt werden:
Beim ersten Geschäftskontakt sind vom Vermittler, für den Kunden klar und verständlich, in Textform zu überreichen:
- Name und Anschrift
- Art der Tätigkeit (Rechtsstatus: Versicherungsvertreter oder Makler)
- Anschrift, Telefon, Faxnummer und elektronisches Postfach des Registers, in dem der Versicherungsvermittler eingetragen ist
- Registriernummer
- Besitz einer direkten oder indirekten Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens
- Anteile von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital des Vermittlers durch ein Versicherungsunternehmen oder ein Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens
- Daten über das Versicherungsunternehmen selbst
- Anschriften der zuständigen Schlichtungsstellen
Vor Abgabe seiner Vertragserklärung sind vom Vermittler, für den Kunden klar und verständlich, in Textform zu überreichen:
- ob ich Makler mit hinreichendem Marktüberblick bin
- dass ich zwar als Makler tätig bin, aber im Einzelfall meine Produktauswahl eingeschränkt ist (mit Nennung!)
- für welche Versicherer ich als Mehrfachagent arbeite
- ob ich ausschließlich an eine oder mehrere Gesellschaften gebunden bin und welche Versicherungsprodukte ich anbiete
Diese Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen spätestens mit dem Versicherungsschein in Textform zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
Der Einfachheit halber tragen die meisten Vermittler alle Angaben insgesamt ein und übergeben diese umfassende Erstinformation dann beim ersten Geschäftskontakt.
Der Vermittler hat auch sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter/Untervermittler die Mitteilungspflichten erfüllen.
siehe:Vermittlerrichtlinie, Schlichtungsstelle