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Eine Gefahrerhöhung besteht, wenn das versicherte Wohngebäude ganz oder überwiegend leer steht.
Wenn die Gefahrerhöhung nicht vom Kunden im Antrag angegeben bzw. angezeigt wird, ist in der Regel im Schadensfall der Versicherer leistungsfrei bzw. zur Kündigung berechtigt.