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Infektionsklausel

Die Infektionsklausel ist ein Leistungsbaustein der Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie richtet sich speziell an Berufsgruppen wie Ärzte oder medizinisches Personal, die bei ihrer Arbeit einem zusätzlichen Risiko ausgesetzt sind, sich mit Infektionskrankheiten anzustecken und diese weiterzugeben.

Ist die Infektionsklausel vereinbart, erbringt der Versicherungsanbieter eine Leistung, wenn die versicherte Person aufgrund einer Infektion vorübergehend oder dauerhaft ein Berufsverbot auferlegt bekommt. Grundlage hierfür ist der §31 des Bundesinfektionsschutzgesetzes. Dort heißt es: “Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.”

Im Versicherungsvertrag sollte darauf geachtet werden, für welche Berufsgruppen die Infektionsklausel gilt. Unterschieden wird oftmals, ob die Infektionsklausel für Human- und Zahnmediziner (inkl. Studenten), für das gesamte medizinische bzw. pflegerisches Personal (inkl. Auszubildende in diesem Bereich) oder alle Berufe gilt. Bestimmte Berufe wie beispielsweise Rettungssanitäter können vom Schutz ausgeschlossen sein.

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