A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z |
Die meisten Berufsunfähigkeitsversicherer verzichten auf die sogenannte abstrakte Verweisung, eher seltener ist der Verzicht auf eine konkrete Verweisung.
Bei einer abstrakten Verweisung hat der Versicherer die Möglichkeit, den Versicherten in eine andere zumutbare Tätigkeit zu verweisen und somit leistungsfrei zu bleiben.
Bei der konkreten Verweisbarkeit besteht Berufsunfähigkeit im bisherigen Beruf, es wird jedoch eine neue Tätigkeit - z. B. nach einer Umschulung - ausgeübt. Diese entspricht den Fähigkeiten und Kenntnissen und auch der bisherigen Lebensstellung des Versicherten. In diesem Fall darf die Gesellschaft den Versicherten konkret auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit verweisen und ist nicht zur Leistung verpflichtet.