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Die Steuerbegünstigung für Lebensversicherungen entfällt, sofern diese keinen ausreichenden Hinterbliebenen-Schutz bieten. Die Vergünstigungen entfallen nicht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
bei: Verträgen gegen Einmalbeitrag, abgekürzter Beitragsdauer, fondsgebundenen Policen
bei Lebensversicherungen mit laufenden Beitragszahlungen
Abgeltungssteuer
Während der Ansparphase unterliegen Versicherungen nicht der Abgeltungssteuer.
In der Auszahlphase muss die Hälfte der Erträge mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Bedingung:
Der Steuervorteil entfällt zum Jahresende, wenn der Hinterbliebenen-Schutz nicht ausreichend gewährleistet ist (siehe oben). In der Ansparphase bleibt die Steuerfreiheit bestehen.
Lebensversicherungen, die als Vermögensdepot genutzt wurden, um Steuerbegünstigungen in Anspruch zu nehmen, werden nun regulär besteuert. Abgeltungssteuer fällt für Dividenden, Zinserträge und Kapitalerträge während der Ansparphase und zum Laufzeitende an.
Das Kontrollgesetz verpflichtet Versicherungsvermittler, den Abschluss von kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen mit einem ausländischen Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Ab 2010 müssen Niederlassungen ausländischer Versicherer in Deutschland Kapitalertragssteuer abführen.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (gdv.de) musste zum 01. April Auskunft zum Hinweis- und Informationssystem gewährleisten. Dort wurden seit 1993 Kundendaten gespeichert, mit denen sich die Versicherer vor Betrügern und säumigen Beitragszahlern schützen wollten.