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Ist das passive Kriegsrisiko mitversichert (z. B. in der Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Pflege-, Risikoleben oder Schwere Krankheiten Versicherung), gewährt der Versicherer auch dann Versicherungsschutz, wenn bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt der versicherten Person innere Unruhe, Kriegsereignissen oder bürgerkriegsähnliche Zustände unerwartet ausbrechen und eine umgehende Ausreise nicht mehr möglich ist.
Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass die versicherte Person nicht aktiv an den Kriegsereignissen beteiligt ist. Der Versicherungsschutz ist oftmals vertraglich begrenzt auf eine maximale Anzahl von Tagen nach Ausbruch der Feindseligkeiten. Kein Versicherungsschutz besteht in der Regel bei Reisen in Länder, auf deren Gebiet bereits Krieg herrscht oder von denen Behörden öffentlich abgeraten haben.