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In der gesetzlichen Pflegeversicherung wird die Pflegebedürftigkeit eines Menschen seit dem 1. Januar 2017 mit Hilfe von fünf Pflegegraden abgebildet. Diese Pflegegrade ersetzen die bisherigen drei Pflegestufen. Pflegegrad 5 steht für schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten eines Versicherten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung, zum Beispiel eine Betreuung rund um die Uhr.
Die gesetzliche Pflegeversicherung sieht für Pflegegrad 5 eine ambulante Geldleistung von maximal 901 Euro pro Monat vor, zum Beispiel als Aufwandsentschädigung, wenn Angehörige eine Person in ihren eigenen vier Wänden betreuen. Bei vollstationärer Betreuung, etwa der Unterbringung in einem Pflegeheim, erhält der Versicherungsnehmer maximal 2.005 Euro. Darüber hinaus hat der Betroffene Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von maximal 1.995 Euro pro Monat.