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Pfändungsfreigrenze

Hat ein Schuldner ein regelmäßiges Einkommen, so darf er einen Teil seines monatlichen Einkommens behalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Einkommen aus einem Gehalt, einer Rente oder anderen Einkünften besteht.

Die genaue Höhe dieses Betrags wird durch die Pfändungsfreigrenze festgelegt. Diese liegt ab dem 1. Juli 2013 bei 1.045,04 Euro. Vorher lag die Pfändungsfreigrenze bei 1.028,89 Euro. Das heißt für den Schuldner, dass er diesen unpfändbaren Grundfreibetrag, so sein Nettogehalt diesen übersteigt, monatlich zur Verfügung hat.

Für den Gläubiger heißt das, dass er nicht das komplette Gehalt des Schuldners pfänden lassen kann. Sondern nur einen Teil des Gehalts. Dadurch verlängert sich für den Gläubiger die Zeit, die er auf sein Geld wartet.

Eine einfache Regel ist hierbei: Liegt das Einkommen unter der Freigrenze, dann kann es nicht gepfändet werden. Das Einkommen, welches über der Freigrenze und unterhalb des Höchstbetrags von 3.166 Euro liegt, ist prozentual pfändbar. Über dem Höchstbetrag liegendes Einkommen darf komplett gepfändet werden.

Die Pfändungsfreigrenzen richten sich grundsätzlich nach der Anzahl der Unterhaltspflichten des Schuldners und sind dem entsprechend gestaffelt. So wird für die erste unterhaltspflichtige Person ein Grundbetrag 393,30 Euro pro Monat angerechnet. Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Personliegt der Grundbetrag bei jeweils 219,12 Euro.

Auf Antrag des Schuldners kann der pfändungsfreie Betrag erhöht werden. Dies kann dann notwendig werden, wenn der Schuldner seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren kann. Beispiele für eine mögliche Anhebung des pfändungsfreien Betrags sind hohe Unterkunftskosten, Diätverpflegung oder mehr als fünf unterhaltsberechtigten Personen. Dafür sind jedoch entsprechende Belege notwendig.

Nicht pfändbar sind Blindenzulagen, Urlaubsgeld und Schmerzensgeldrenten. Nur teilweise dürfen Einkommen aus Überstunden (50 Prozent) und Jahresgratifikationen (bis zur Hälfte des monatlichen Gehalts) gepfändet werden.

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