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Schuldunfähige Kinder sind laut Gesetz Kinder unter sieben Jahren. Bei Schäden im Straßenverkehr wurde die Schuldfähigkeit seit August 2002 auf Zehn Jahre heraufgesetzt. Eltern haften nur dann für ihre schuldunfähigen Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Das spielt im Versicherungsfall eine entscheidende Rolle.