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Im Rahmen der Schwere-Krankheiten-Versicherung sowie der Grundfähigkeitsversicherung zählt der Verlust des Sehvermögens zu den versicherten Risiken. In der Regel muss ein vollständiger oder fast vollständiger Verlust des Sehvermögens eintreten, um Anspruch auf die Versicherungsleistung zu haben. Die Minderung darf nach aktuellem medizinischen Wissensstand nicht behebbar sein und muss voraussichtlich auf Dauer fortbestehen. Auch eine hochgradige Einschränkung des Gesichtsfeldes kann den Eintritt des Versicherungsfalles bewirken.