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Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse nach einem Unfallschaden ist § 843 Abs. 2, 2. Alt. BGB.
Sind vermehrte Bedürfnisse in den Sparten Fahrerschutz-Versicherung oder Unfallversicherung mitversichert, so dass das Unfallopfer Schadensleistungen erhält, so ist die Leistung in der Regel auf einen monatliche und eine Gesamt-Höchstsumme begrenzt.