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Unter Stundung versteht man, wenn fällige Beiträge z.B. zu einer Lebensversicherung für eine bestimmte Zeit gestundet werden. Da die Versicherungsträger verpflichtet sind, Beitragseinnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, dürfen sie nur ausnahmsweise fällige Beiträge stunden, und nur gegen eine angemessene Verzinsung und gegen Sicherheitsleistungen.
Der Leistungsanspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet werden.
siehe: VVG-Reform