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Beispiel: Ein Skifahrer wird durch einen anderen Skifahrer erschrocken, stürzt vom Skihang und verunglückt. Die beiden Skifahrer haben sich während des Unfallhergangs nicht berührt. Die Unfallversicherung ist nicht zur Zahlung verpflichtet, da der aus dem Erschrecken resultierende Sturz als nicht versicherte Eigenbewegung gewertet wird: „Ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis zu einer Gesundheitsschädigung führt.“