Verzicht auf Anrechnung der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen
Die Invaliditätsleistung wird entsprechend dem festgestellten unfallbedingten Invaliditätsgrad geleistet. Haben schwerwiegende Krankheiten oder Gebrechen bei durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung mitgewirkt und ist dieser Anteil geringer als der vertraglich vereinbarte Prozentsatz, erfolgt keine Minderung des Invaliditätsgrades bzw. der Leistung.