Verzicht auf Beitragserhöhung nach §163 VVG
Gerät ein Versicherer in große wirtschaftliche Schwierigkeiten, hat er nach Maßgabe des § 163 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das Recht, den Tarifbeitrag zu erhöhen. Es gibt Versicherer, die auf dieses Erhöhungsrecht verzichten.
Verzicht auf Beitragserhöhung nach § 163 VVG