Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht
Versicherer haben gemäß § 206 Abs. 2 VVG das Recht, eine bestehende Versicherung innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres zu kündigen. Manche Anbieter verzichten in ihren Bedingungen ausdrücklich auf das ordentliche Kündigungsrecht.