Werkverkehr
Werkverkehr bedeutet Transport der Ware für eigene Zwecke des Unternehmens. In der Regel wird die Versicherung etwas billiger, wenn das Auto für den Werkverkehr genutzt wird: Dann entfällt auch die Pflicht, eine Güterschadenhaftpflicht abzuschließen. Damit von Werkverkehr gesprochen werden kann, müssen nach § 1 Abs. 2 des Güterverkehrsgesetzes (GüKG) alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt;
-
Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens;
-
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
-
Die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar