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Zahlung von Beiträgen

Die Zahlung von Beiträgen ist geleistet, wenn die Einzugsstelle (Krankenkasse, Kfz-Versicherung...) über das Geld verfügen kann.

Nur bei Barzahlung ist dies der Tag des Geldeingangs. Bei allen anderen Zahlungsarten (per Scheck, Überweisung, Kontoeinzahlung oder Abbuchung) kommt es auf den Tag der Wertstellung an. D.h., daß die Beiträge vom Geldinstitut zugunsten der Krankenkasse zum Wert gestellt werden. Erst an diesem Tag gelten die Beiträge als gezahlt. Bei Zahlungsverzug kann es zu Säumniszuschlägen kommen.

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