A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z |
Kann ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall nicht seiner vertraglichen Arbeit nachgehen, muss sein Arbeitgeber das Entgelt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit weiter zahlen.
Dieser Lohnfortzahlungsanspruch gilt jedoch maximal für sechs Wochen und nur, wenn die Krankheit nicht selbst verschuldet wurde und das Arbeitsverhältnis für mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung bestanden hat.
Arbeitnehmer
, die leistungsabhängiges Entgelt erhalten, haben Anspruch auf eine Fortzahlung ihres durchschnittlichen Lohns während der Krankheitszeit. Ab der siebten Woche zahlt die gesetzliche Krankenkasse ein Krankengeld.
Bei privat Krankenversicherten gilt eine ähnliche Regelung. PK-Versicherer und -Versicherter legen vertraglich fest, in welcher Höhe Krankentagegeld als Verdienstersatz gezahlt werden soll. Jedoch gilt auch bei Angestellten eine Karenzzeit während der gesetzlichen Lohnfortzahlung.
Selbstständige, die PKV-Mitglieder sind, können bei Vertragsabschluss wählen, ab dem wievielten Krankheitstag das Krankentagegeld geleistet wird.
Davon ist u. a. der Versicherungsbeitrag abhängig. Hierbei muss abgewogen werden, wie lange der Selbstständige ohne ein laufendes Entgelt auskommen möchte.