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Abfindung

1. Renten- Abfindung
Abfindungen aus der Gesetzlichen Rente sind ausschließlich bei der Witwen- und Witwerrente nach Wiederheirat möglich.

2. Abfindung vom Arbeitgeber
Abfindungen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, wenn für die Trennung kein rechtswirksamer Kündigungsgrund besteht.
Oft werden Aufhebungsverträge vereinbart. Darin erklärt der Arbeitnehmer seinen Verzicht auf Kündigungsschutz-Klagen.
Werden durch Umstrukturierungen oder Rationalisierungsmaßnahmen Arbeitsplätze abgebaut, werden häufig auch Abfindungen im Rahmen von Sozialplänen gezahlt.
Zu beachten ist, dass viele Steuerbegünstigungen weggefallen sind.
Zahlt der Arbeitgeber einen Teil der Abfindung direkt in eine private Lebens- oder Rentenversicherung für den Arbeitnehmer ein, können die Beiträge steuerlich begünstigt werden.

Anstellungsvertrags-Rechtsschutz für Geschäftsführer und Vorständen
Arbeitsrechtsschutz
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