Bei einer Deckungszusage, wird vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages,
Versicherungsschutz gewährt.
Das Recht, den Abschluss des Vertrages abzulehnen, bleibt Versicherer und Versicherungsnehmer erhalten.
Eine schriftliche Antragsbestätigung ist keine Deckungszusage.