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Nicht in jedem Fall sind psychotherapeutische Maßnahmen
Leistungsbestandteil des Versicherungsvertrages.
Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist bei einigen Anbietern
der Eintrag des Therapeuten in das Arztregister.
Eine Übertragung der Behandlung auf einen nichtärztlichen
Behandler (z.B. Diplompsycholgen) wird dann nicht von der PKV
bezahlt.
Die Kostenübernahme kann auch auf bestimmte Verfahren
beschränkt sein.
Zu beachten sind auch eventuelle Höchstgrenzen bei den
Behandlungsstunden pro Jahr, Erstattungsgrenzen für das
Behandlungshonorar pro Jahr (pro Sitzung).
In einigen Fällen wird ein bestimmter prozentualer Anteil des
Honorars erstattet.
Auch Karenzzeiten (Mindestmitgliedschaft vor Leistungsanspruch)
sind zu beachten.