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1. Dokumentationspflicht für Ärzte
2. Dokumentationspflicht für Versicherungsvermittler
Nach in Kraft treten der VVG-Reform kommt es zu Änderungen:
Es besteht kein Unterschied mehr zwischen der Beratung eines Versicherungvermittlers und eines Ausschließlichkeitsvertreters.
Wurde der Versicherungsnehmer bereits von einem Versicherungsvermittler beraten, so gilt auch die Beratungspflicht des Versicherers als erfüllt.
Fernabsatzverträge (§312 b Abs.1 und 2 BGB) sind nach §6 Abs.1 Satz 3 VVG-E von dieser Regelung befreit.
Wie auch aus der Vermittlerrichtlinie bekannt, kann der Versicherungsnehmer mit einer Erklärung auf die Beratung und Dokumentation verzichten.
Diese Verzichtserklärung muss gesondert und in schriftlicher Form vorliegen. Sie muss einen zusätzlichen Hinweis darauf enthalten, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die späteren Schadensersatzansprüche auswirken kann.
Die Beratungspflicht wird auf die gesamte Vertragslaufzeit ausgedehnt.
So soll der Versicherungsnehmer auf Umstände, die Anlass zu Vertragsänderung oder einen Neuabschluss erfordern, hingewiesen werden müssen.
siehe:VVG-Reform