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Vermittlerrichtlinie

Die Vermittlerrichtlinie wurde als Instrument des Verbraucherschutzes entwickelt. Im Wesentlichen beinhaltet sie eine Beratungs- und Dokumentationspflicht. Der Versicherungsnehmer soll so vor einer Falschberatung geschützt werden.

Makler können eine fachgerechte Beratung nachweisen und schützen sich damit vor unberechtigten Haftungsansprüchen.

Verstößt ein Versicherungsvermittler gegen die Beratungs- und Dokumentationspflicht, ist er zu Schadensersatzleistungen verpflichtet.

Für wen gilt die Vermittlerichtlinie?

Die Vermittlerrichtlinie gilt für Versicherungsvertreter und für Versicherungsmakler und auch für Versicherungsberater.

Versicherungsvertreter: ist von einem Versicherer oder einem Versicherungsmakler damit betraut, Versicherungsverträge gewerbsmäßig zu vermitteln oder abzuschließen.

Versicherungsmakler: übernimmt gewerbsmäßig die Vermittlung von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, dass er seine Leistungen unabhänig von einem Versicherer erbringt, gilt als Versicherungsmakler.

Versicherungsberater: berät gewerbsmäßig Dritte bei Vereinbarungen, Änderungen oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall. Versicherungsberater können Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertreten. Versicherungsberater arbeiten, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig sind.

Antrag
Befreiung von der Sachkundeprüfung
Dokumentationspflicht
Erstinformation
Falschberatung
Makler
Sachkundeprüfung
Schlichtungsstelle
Vermittlerregister
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

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