Einkommensanrechnung
Verfügen Hinterbliebene über ein eigenes Einkommen, wird dieses angerechnet auf:
Grundsätzlich werden alle
Einkommensarten
angerechnet. Dies gilt nicht für Einnahmen aus steuerlich geförderten Vorsorgeverträgen. Steuerfreie Einahmen sind i.d.R. ebenfalls ausgenommen.
Ermittelt wird das anzurechnende Einkommen aus dem
Vorjahreseinkommen
.
Zur Ermittlung der Nettobeträge wird zumeist ein pauschalisiertes Verfahren angewendet. Vom ermittelten Nettobetrag wird ein Freibetrag abgezogen. Vom Restbetrag werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Freibetragsregelung seit 01.07.2003:
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Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten:
alte Bundesländer: 689.83 Euro
neue Bundesländer: 606.41 Euro
je waisenberechtigtigtem Kind:
alte Bundesländer: 146.33 Euro
neue Bundesländer: 128.63 Euro
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Waisenrenten:
alte Bundesländer: 459.89 Euro
neue Bundesländer: 404.27 Euro
Jährlich zum 01.07. werden die dynamischen Freibeträge durch die Rentenanpassung verändert.
Bei einer Witwen- oder Witwerrente wird in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesmonat (
Sterbevierteljahr
) kein Einkommen angerechnet.
Seit Einführung des
Altersvermögensergänzungsgesetzes
werden nicht nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, sondern auch
Vermögenseinkommen
bei der Anrechnung berücksichtigt.
Das bisherige Recht findet Anwendung bei:
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Fällen, in denen ein Ehepartner vor dem 01.01.2002 verstarb
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Ehepaaren, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und der ältere Partner zu diesem Zeitpunkt 40 Jahre alt war
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Waisen, die vor dem 01.01.2002 geboren wurden
Sinngemäß gilt diese Regelung auch bei Erziehungsrenten für die geschiedenen Ehegatten.