A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z |
Die gesetzliche Sozialversicherung (Rentenversicherung, Unfallversicherung) leistet Rentenzahlungen an Kinder des verstorbenen Versicherten. Diese Rente soll Unterhaltszahlungen ersetzen. Die Kinder erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Waisenrente.
Eigene Einkünfte von nicht volljährigen Waisen werden nicht auf die Rente angerechnet.
Solange sich die Waise in Schul-oder Berufsausbildung befindet, wird die Rente über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum 27. Geburtstag gezahlt.
Während der gesetzlichen Wehr- oder Wehrersatzdienstzeit, wird die Rente nicht gezahlt. Die Dienstzeiten werden allerdings angerechnet, sodass sich der Leistungsanspruch über das 27. Lebensjahr hinaus verlängert.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden eigene Einkommen der Waise auf die Rente angerechnet.
Bedingung:
Die in Betracht kommenden Personen müssen von dem Verstorbenen unterhalten worden sein und im selben Haushalt (häusliche Gemeinschaft) gelebt haben.
Hat der Versicherte die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, kann keine Waisenrente gewährt werden.
Das Unterhaltsrecht regelt, ob ein Kind nach dem Tod des Versicherten Voll- oder Halbwaise ist.
Die Höhe der Waisenrente richtet sich nach den Rentenansprüchen der oder des Verstorbenen.