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Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall aufgetreten sein. Bis zu 15 Monate nach dem Unfall ist es möglich, Anspürche beim Versicherungsträger geltend zu machen. Ein Arzt muss die Invalidität (ebenfalls bis zu 15 Monate nach dem Unfall) festgestellt haben.
Hat der Versicherungsnehmer das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird die Invaliditätsleistung als Kapitalbetrag ausgezahlt.
Andernfalls wird die Versicherungsleistung als Jahresrente gezahlt.
Versicherungssumme und der Invaliditätsgrad sind Grundlage für die Berechnung der Leistung.
Verstirbt der Versicherungsnehmer unfallbedingt innerhalb eines Jahres, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistungen.