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Reparaturkosten

Grundsätzlich steht dem Geschädigten der Ersatz der Aufwendungen zu, die er für die Beseitigung des Schadens an seinem Fahrzeug aufzuwenden hatte. Als Nachweis hierfür dient die konkrete Reparaturkostenabrechnung.

Fahrzeugschaden
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
Wertminderung
Änderungsrisiko

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