A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z |
Schlichtungsstellen sind außergerichtliche Institutionen.
Die Schlichtungsstellen sind verpflichtet, jede Beschwerde über einen Versicherungsvermittler zu beantworten.
Die anerkannten Schlichtungsstellen können von dem Versicherungsvermittler ein Entgelt erheben. Bei offensichtlich missbräuchlichen Beschwerden kann auch von dem Versicherungsnehmer ein Entgelt verlangt werden. Die Höhe des Entgelts muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein.
siehe: Vermittlerrichtlinie