Unterbringung im Krankenhaus
Privatpatienten können im Krankenhaus über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus sogenannte Wahlleistungen über höheren Unterkunftskomfort im Ein- oder
Zweibettzimmer und die Behandlung durch einen Privatarzt oder Chefarzt vereinbaren.
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Hinweis: Bei überwiegender Ausstattung des Krankenhauses mit Zweibettzimmern im
Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen darf die Unterbringung im Zweibettzimmer
nicht als Wahlleistung berechnet werden.
- Die Zuschläge für die Unterbringung im
Zweibettzimmer liegen bei 10% und für das Einbettzimmer 30% des Pflegesatzes oder bei
15% , wenn das Zweibettzimmer als allgemeine Krankenhausleistung angeboten wird.
Die Behandlung des Patienten im Krankenhaus durch einen Chefarzt kann vom Privatpatienten vereinbart werden.
- Zu beachten ist, dass die Krankenversicherung Arzthonorare
mindestens mit dem 3,5fachen Satz oder höher, zahlt.
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Werden vom Versicherten nur die Leistungen der GKV in Anspruch genommen, also Mehrbettzimmer statt
versichertem Einbett-/Zweibettzimmer und Stationsarzt statt Chefarzt, bekommt er als Ausgleich ein Tagegeld.
Stationär