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Stationär


Wird ein Patient für mindestens einen Tag und eine Nacht in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim untergebracht, spricht man im Gesundheitswesen von stationärer Behandlung.

Unter §4 AVB, MBKK94 wird Privatversicherten freie Auswahl unter den anerkannten Krankenhäusern zugesichert.

Für die Allgemeinen Krankenhausleistungen (z.B. Behandlung und Unterkunft) werden Leistungen übernommen.

Der Transport in das Krankenhaus ist wie folgt geregelt:

In der GKV werden die Transportkosten zur nächstgelegenen (oder die in der Einweisung vorgesehene) Einrichtung übernommen. Es wird eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 Euro fällig.

Ähnlich verhält es sich in der PKV. Allerdings sehen einige Anbieter Einschränkungen (z.B. Kilometerbeschränkungen) vor.

Für privat Versicherte sind auch Wahlleistungen im stationären Bereich wichtig.
Dazu gehören z.B. die Unterbringung im Ein-Bett-Zimmer oder Chefarztbehandlung.

siehe:
GOÄ,
stationärer Arzt

100% Leistung bei stationärer Pflege bei med. Notwendigkeit
100% Leistung bei stationärer Pflege ohne med. Notwendigkeit
Anschlussheilbehandlung
Aus dem Krankenzimmer
Diebstahl aus Kurbettzimmer
Entbindungspauschale
Fahrtkosten, ambulant
Gemischte Anstalten
Haushaltshilfe
Haushaltshilfegeld
Integrierte Versorgung
Kapitalsofortleistung bei OP
Krankengeld
Kur - ambulant
Kur - stationär
Kurzzeitpflege
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Pflegerente
Pflegestufen
Pflegeversicherung
Pflegezusatzkosten
Private Krankenversicherung
Psychotherapie, stationär
Rooming In (Eltern-Kind-Mitaufnahme)
Rooming in
Schwerer Unfall
Stationäre Maßnahme zur Desensibilisierung
Wertsachen aus dem Kurbettzimmer
Zusatzversicherung
ambulanter Arzt
stationäre Pflege ohne medizinsche Notwendigkeit
stationärer Arzt
zusätzlicher Selbstbehalt

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