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Wird ein Patient für mindestens einen Tag und eine Nacht in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim untergebracht, spricht man im Gesundheitswesen von stationärer Behandlung.
Unter §4 AVB, MBKK94 wird Privatversicherten freie Auswahl unter den anerkannten Krankenhäusern zugesichert.
Für die Allgemeinen Krankenhausleistungen (z.B. Behandlung und Unterkunft) werden Leistungen übernommen.
Der Transport in das Krankenhaus ist wie folgt geregelt:
In der GKV werden die Transportkosten zur nächstgelegenen (oder die in der Einweisung vorgesehene) Einrichtung übernommen. Es wird eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 Euro fällig.
Ähnlich verhält es sich in der PKV. Allerdings sehen einige Anbieter Einschränkungen (z.B. Kilometerbeschränkungen) vor.
Für privat Versicherte sind auch Wahlleistungen im stationären Bereich wichtig.
Dazu gehören z.B. die Unterbringung im Ein-Bett-Zimmer oder Chefarztbehandlung.
siehe:
GOÄ,
stationärer Arzt