A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z |
Wer eine Gefahrenlage schafft oder aufrecht erhält, hat die Pflicht, möglichen Schaden von Dritten, die dieser Gefahrenlage ausgesetzt sind, abzuwenden.
Von der Rechtsprechung sind einzelne Verkehrsicherungspflichten festgelegt worden:
Sorgfaltspflichten von Grundstückseigentümern Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass kein Besucher durch Unebenheiten im Boden, durch nasse Böden, Glätte usw. zu Schaden kommt.
Auch Privatleute können Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten haben, etwa als Mieter oder Eigentümer von Wohnungen bzw. Häusern, die eine Räum- und Streupflicht auf Gehwegen trifft.
Besondere Sicherungsmaßnahmen haben auch Besitzer von Schwimmbädern und Gartenteichen zu treffen, um ein mögliches Ertrinken von Kindern zu vermeiden.
Alle Gefahrenlagen und die daraus resultierenden Verkehrssicherungspflichten darzustellen ist nicht möglich.