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Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nur, wenn der Versicherte über einen Mindestzeitraum hinweg versichert war. Diese Zeit wird als
allgemeine Wartezeit
bezeichnet und beträgt 5 Jahre.
Beitragszeiten
,
Ersatzzeiten
,
Monate aus einem Versorgungsausgleich
werden ebenso auf die Wartezeit angerechnet wie
Rentenanwartschaften zwischen Eheleuten (Ehegattensplitting)
.
In einigen Fällen kann die Wartezeit auch vor Ablauf der 5 Jahre erfüllt sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn die
Erwerbsminderung
eintrat durch:
Zwar genügt zur vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit schon eine Beitragszahlung, doch bei Erwerbsminderung durch Berufskrankheit oder Arbeitsunfall, muss zu diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht bestanden haben (oder ein Jahr Pflichtbeitragszahlungen in den letzten zwei Jahren vor Erwerbsminderung).