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allgemeine Wartezeit

Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nur, wenn der Versicherte über einen Mindestzeitraum hinweg versichert war. Diese Zeit wird als allgemeine Wartezeit bezeichnet und beträgt 5 Jahre.

Diese Zeit ist Voraussetzung für die Regelaltersrente , die Erwerbsminderungsrente und alle Todesfallrenten .

Beitragszeiten , Ersatzzeiten , Monate aus einem Versorgungsausgleich werden ebenso auf die Wartezeit angerechnet wie Rentenanwartschaften zwischen Eheleuten (Ehegattensplitting) .

In einigen Fällen kann die Wartezeit auch vor Ablauf der 5 Jahre erfüllt sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Erwerbsminderung eintrat durch:
  • einen Arbeitsunfall
  • eine Berufskrankheit
  • Wehr- oder Zivildienstbeschädigung
  • politschen Gewahrsam
Zwar genügt zur vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit schon eine Beitragszahlung, doch bei Erwerbsminderung durch Berufskrankheit oder Arbeitsunfall, muss zu diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht bestanden haben (oder ein Jahr Pflichtbeitragszahlungen in den letzten zwei Jahren vor Erwerbsminderung).

Erwerbsminderung
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Wartezeit allgemein

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