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1. Unter Wartezeit versteht man eine leistungsfreie Zeit bei Vertragsbeginn, sie dauert in der Regel 3 Monate. Die Versicherungen wollen vermeiden, dass Personen sich erst dann versichern, wenn diese schon ahnen oder wissen, dass in nächster Zeit ein Schadensfall eintreten kann. Wartezeiten gelten für die Private Krankenversicherung und Rechtsschutzversicherung. Tritt der Versicherungsfall in diesem Zeitraum ein, wird vom Versicherer keine Leistung erbracht.
2.In der Rentenversicherung wird unter Wartezeit ebenfalls eine Mindestversicherungszeit verstanden. Nur wenn diese erfüllt wird, werden Leistungsansprüche erworben. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre; sie gilt für die Regelaltersrente, Erwerbsminderungsrente, Waisenrente, Witwen-oder Witwerrente.
Nach 15 Jahren Wartezeit erwirbt man Ansprüche auf vorgezogene Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit.
Wurden 35 Jahre Wartezeit erfüllt, bestehen Ansprüche auf Altersrente für langjährige Versicherte. Schwerbehinderte Menschen haben ebenfalls nach 35 Jahren Wartezeit Ansprüche auf eine Altersrente erworben.
Voraussetzung der Altersrente für besonders langjährige Versicherte ist eine Wartezeit von 45 Jahren.
zum Weiterlesen:
Rente,
Berücksichtigungszeiten