Kindesunterhalt und Unterhaltsansprüche können verfallen. Wird ein gerichtlich zugesprochener Kindesunterhalt längere Zeit nicht abgerufen, obwohl das problemlos möglich gewesen wäre, hat sich der Anspruch darauf schließlich verwirkt.
Wobei das in der Regel bereits schon nach dem untätigen Verstreichen von etwas mehr als einem Jahr der Fall ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm bestätigt (Az. 2 WF 82/13). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ließ eine Frau das Gehalt des Vaters ihres gemeinsamen Kindes wegen Unterhaltsrückständen in Höhe von 6.952,67 Euro pfänden. Der amtsgerichtliche Überweisungs- und Pfändungsbeschluss bezog sich allerdings auf einen über achtzehn Monate zurückliegenden, insgesamt sich auf mehr als fünf Jahre erstreckenden Zeitraum.
Zu spät, wie die Hammer Oberlandesrichter feststellten. Die zwar titulierten Unterhaltsansprüche sind auf Grund von "Verwirkung" für den geltend gemachten Zeitraum "untergegangen" oder jedenfalls nicht mehr "ausübbar" - was schlicht heißt: der Mann muss nichts mehr zahlen. "Auch rückständiger Unterhalt kann grundsätzlich der Verwirkung unterliegen, wenn der Berechtigte längere Zeit sein Recht nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold. Insofern gelte für Unterhaltsrückstände nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche.
Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, müsse man sogar noch eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwarten, dass er sich umgehend um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Andernfalls könnten die Unterhaltsrückstände nämlich zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Und es wird der unbestreitbare Eindruck vermittelt, dass die Unterhaltsgläubiger gar nicht bedürftig seien.
Weder die Mutter noch das Kind haben aber all die Jahre irgendwelche Vollstreckungsversuche wegen der hier in Rede stehenden Unterhaltsansprüche unternommen. Damit hatte der Mann sich zu Recht darauf eingerichtet, die Ansprüche würden auch künftig nicht mehr geltend gemacht. Denn er war bereits seit Jahren bekannter Weise bei seinem jetzigen Arbeitgeber beschäftig und wäre damit jederzeit greifbar gewesen.