Wer einen unverschuldeten Unfall erleidet, der kann bei einem Totalschaden auch die Kosten für den verbliebenen Kraftstoff im Tank geltend machen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist verpflichtet, den verbliebenen Kraftstoff zu erstatten, entschied das Amtsgericht Solingen in einem Urteil vom 18. Juni 2013 (Az. 12 C 638/12).
Im konkreten Rechtsstreit wollte ein Unfallgeschädigter von der Haftpflichtversicherung des Verursachers auch den verbliebenen Sprit im Tank ersetzt haben. Schließlich habe er den Wagen kurz vor dem Unfall erst vollgetankt, argumentierte das Unfallopfer. Als die Versicherung nicht zahlen wollte, zog der Mann vor Gericht. Der Kläger hatte über das Gutachten eines Sachverständigenbüros darlegen können, dass sich ein Kraftstoffrest von 55 Litern noch im Tank befand.
Versicherung muss Benzin erstatten
Doch die Versicherung wollte für das Benzin nicht aufkommen. Unter anderem berief sie sich darauf, dass der Unfallgeschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB verstoßen habe. Denn er hätte ja den verbliebenen Kraftstoff mit einem Schlauch abzapfen und umfüllen können, argumentierte der KFZ-Haftpflichtversicherer.
Aber dieser fadenscheinigen Argumentation wollten die Richter nicht folgen. Sofern es sich um einen sogenannten „konstruktiven Totalschaden“ handle – das heißt, eine Instandsetzung des Fahrzeuges ist technisch und finanziell nicht vertretbar, hat der Geschädigte einen Anspruch darauf, das Benzin erstattet zu bekommen. Denn hätte der Unfall nicht stattgefunden, wäre das Benzin vom Geschädigten verbraucht worden. Der verbliebene Kraftstoff sei aber für den Kläger nutzlos geworden und stelle somit eine Schadensposition dar.
Kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht konnten die Richter hingegen nicht erkennen. In der Urteilsbegründung heißt es: „Das Abpumpen des Kraftstoffes selber hätte dem Kläger Kosten verursacht. Es kann dem Kläger als Privatperson auch nicht zugemutet werden, dass er einen entsprechenden Vorgang organisiert.“ Zudem sei abgepumpter und sich bereits im Tank befindlicher Kraftstoff nicht derart werthaltig wie das an der Tankstelle zur Verfügung gestellte Benzin.
Der Wert des Kraftstoffes ist gemäß § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu schätzen und mit 1,40 anzusetzen, so dass der Geschädigte vom Kfz-Versicherer eine Summe von 77 Euro für das verlorene Benzin erhält.